Im August diesen Jahres setzte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus neue Anreize für die Entstehung von bezahlbarem Mietwohnraum. Mit der Einführung des neuen § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) sollen somit bis zu 1,5 Millionen neue Wohnungen/Eigenheime entstehen.

Die Regelung ermöglicht es für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen – zusätzlich zur regulären jährlichen Abschreibung – weitere 5% Sonderabschreibung steuerlich geltend zu machen. Dies gilt für den Zeitraum ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den drei darauffolgenden Jahren. Dementsprechend kann in den ersten vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungs – oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden, was zu deutlichen Steuervorteilen führen kann.

Eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist die tatsächliche Schaffung von neuem Wohnraum. Neben der Errichtung von Neubauten gilt die Vorschrift beispielsweise auch für den Umbau von bereits existierenden Gebäuden, sofern dadurch erstmalig eine neue Wohnung entsteht.

Sofern Sie Ihren Bauantrag nach dem 31.08.2018 gestellt haben oder vor dem 01.01.2022 stellen werden, können Sie von der neuen Sonderabschreibung profitieren, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen einhalten. Hierzu zählen beispielsweise die Einhaltung der Baukostengrenze in Höhe von 3.000,00 € je Quadratmeter, sowie die ausschließliche Nutzung zu fremden Wohnzwecken (Vermietung) innerhalb 10 Jahren.

Da es sich bei der Regelung um ein jährlich auszuübendes Wahlrecht handelt, gilt es dies optimal auszunutzen. Lassen Sie sich den Steuervorteil nicht entgehen und sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.