Bis vor einigen Jahren wurden PV-Anlagen dazu genutzt Strom zu produzieren und in das Netz einzuspeisen. Strom der selbst gebraucht wurde, wurde einfach vom Stromversorger zurückgekauft. Die Einspeisevergütung lag im Jahr 2004 am Zenit bei ca. 57,4 Cent/kwh und war somit deutlich höher als die Kosten für eine Kilowattstunde.
Der Preisverfall von über 75% führt dazu, dass wir heute für die Einspeisung bei ca. 9 Cent/kwh liegen. Hingegen steigen die Kosten für den Strom stetig und liegen aktuell bei > 25 Cent/kwh. Es lässt sich unschwer erkennen dass es mehr Sinn macht, den produzierten Strom selbst zu nutzen und nur den Überschuss zu verkaufen.
Das Zauberwort lautet Eigenverbrauch- im Fachjargon „unentgeltliche Wertentnahme“.
Durch den passenden Stromspeicher ist es möglich mehr als 70% des Strombedarfs durch Solarstrom zu decken.
Auf steuerlicher Ebene wird es nun aber kompliziert. Der PV-Anlagen-Betreiber hat zu Beginn seiner „PV-Karriere“ eine Zuordnungsentscheidung zu treffen. Durch die teilunternehmerische Nutzung muss bzw. kann er die PV-Anlage vollständig oder nur teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Im Ergebnis wird von dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug sowie die Versteuerung des Eigenverbrauchs abhängig gemacht. Und das möglicherweise für die nächsten 20 Jahre.
Über die Jahre kommt man hier oft zum Ergebnis dass eine anteilige Zuordnung oft sinnvoller gewesen wäre, da der anteilige Verlust des Vorsteuerabzugs zu Beginn oftmals durch den Entfall der unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung kompensiert wird.
Umsatzsteuerlich wird durch die Einreichung der ersten Erklärung möglicherweise eine nicht zu korrigierende und vielleicht nachteilige Entscheidung getroffen.
Überlegen Sie sich Ihre Zuordnung und sprechen Sie uns an.