Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie die Voraussetzungen mit Umsatzausfällen von mindestens 60% gegenüber den Vorjahresmonaten erfüllen.
Das Bundesministerium hat den Entwurf zur Absenkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 veröffentlicht. Hier die wesentlichen Änderungen:
1. Entscheidend für die Anwendung der niedrigeren UST-Sätze ist der Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistungszeitpunkt bei Dienstleistungen.
Das Datum der Bestellung, der Zahlung oder der Rechnungsstellung spielt keine Rolle.
2. Anzahlungen entscheiden nicht über die Anwendung des Steuersatzes. Wenn AZ mit 19% berechnet worden sind und die Lieferungen Juli erfolgt, ist für die gesamte Lieferung der neue Umsatzsteuersatz zu berechnen.
Beispiel: AZ am 15.06.2020 10.000 € + 19% UST Lieferung am 10.07.2020 Rechnung netto 20.000 €.
3. Bei Bauleistungen bestimmt sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerkes.
Tipp: Bei Vereinbarung von Teilleistungen ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Teilleistung maßgebend.
4. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet ihre Preise zu ändern mit Ausnahme es gibt einen Vertrag der die Anpassung der Preise vorschreibt, wie z. Bsp. „zzgl. der gesetzlichen UST“.
5. Die Rechnungen für Dauerleistungen wie z. Bsp. umsatzsteuerpflichtige Mieten müssen geändert werden.
Der Entwurf enthält noch zahlreiche Sonderregelungen für Pfand, Rückvergütungen usw.. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn es zu Besonderheiten Fragen gibt.
Wichtiger Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, kleinere Änderungen sind möglich, die Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat ist theoretischmöglich.