Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Regelungen:
- Gesamtvolumen: voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro
- Antragsberechtigung: direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
- direkt betroffen: alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die zwecks des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassene Schließungsverordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffen.
- indirekt betroffen: alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
- Förderung: 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom November 2019 pro Woche der Schließung, gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Anrechnung erhaltener Leistungen: andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum November (z.B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeit)
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im November: nicht angerechnet, wenn bis zu 25 % des Vergleichsumsatzes. Sonderregelung Restaurants mit Außerhausverkauf: Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Umsätze mit reduziertem MwSt-Satz werden herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
- Antragstellung: Elektronisch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Abschlagszahlungen sollen lt. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier bis Ende November ausgezahlt werden.