20. März 2024

Die Pfingstferien haben bereits begonnen und die Sommerferien stehen auch schon bald vor der Türe.


Ideal für Schüler und Schülerinnen, um mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig einen Einblick in die Berufswelt zu erhalten.


SchülerInnen, die ausschließlich in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, können als kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden und sind somit von der Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung befreit.


Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 90 Kalendertage oder 70 Arbeitstage übersteigt –sofern das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 538,-€ beträgt.


Üben Schüler mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen aus, werden die Beschäftigungszeiten über das komplette Kalenderjahr zusammengerechnet.


Wird die Zeitgrenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschritten, beginnt mit dem aktuellen Ferienjob die Versicherungspflicht.

20. März 2024

Folgende Zuwendungen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei zukommen lassen:


· priv. Nutzung von Telekommunikationsgeräten

· Gesundheitsfördermaßnahmen

· Kindergartenzuschüsse

· priv. Nutzung Elektrofahrrad

· aufladen E-Fahrzeug

· Job-Tickets

· Aufmerksamkeiten

20. März 2024

BFH-Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21

 

Im BFH-Urteil VI R 30/21 wurde entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze von 1.000 EUR pro Monat fäll.

Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf der Aufwand nicht zusätzlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden.

20. März 2024

Wir sind stolz auf das “Digitale Kanzlei 2024” Label von DATEV! Als Steuerberater in der Ortenau gehen wir mit digitalen Innovationen voran. Freut euch mit uns auf zukunftsorientierte Beratung! 

20. März 2024

Wir sind stolz auf das “Digitale Kanzlei 2024” Label von DATEV! Als Steuerberater in der Ortenau gehen wir mit digitalen Innovationen voran. Freut euch mit uns auf zukunftsorientierte Beratung!